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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 429/01, Beschluss v. 05.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 429/01 - Beschluss vom 5. Februar 2002 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Juni 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue in 63 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 64 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von zwei Monaten zur Folge, der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt sowie die 63 bestehen bleibenden Einzelstrafen aus, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Bearbeiter: Karsten Gaede