hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 399/01, Beschluss v. 21.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 399/01 - Beschluss vom 21. März 2002 (LG Hildesheim)

Befangenheitsgesuch; Zurückweisung.

§ 24 StPO; § 26a StPO; § 27 StPO; § 338 Nr. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das gegen den Vorsitzenden angebrachte Befangenheitsgesuch konnte zwar nicht als unzulässig behandelt werden; die unter Beschwerdegesichtspunkten erfolgende Prüfung durch das Revisionsgericht ergibt indessen, daß das Gesuch nicht zu Unrecht zurückgewiesen worden ist und damit der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der nachgeholten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden läßt sich aus der beanstandeten Bekundung keine Besorgnis der Befangenheit herleiten.

Bearbeiter: Stephan Schlegel