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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 327/01, Beschluss v. 05.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 327/01 - Beschluss vom 5. September 2001 (LG Kleve)

Keine gleichzeitige Anwendung der Alternativen des § 21 StGB (Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit)

§ 21 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 14. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die Annahme verminderter Schuldfähigkeit mit einer nicht ausschließbaren erheblichen Verminderung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit begründet. Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig angewendet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.Nachw.).

Dieser Rechtsfehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht das Vorliegen der Unrechtseinsicht bejaht hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede