Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 303/01, Urteil v. 12.12.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Dezember 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich aufgrund zahlreicher Indizien rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß der Angeklagte seine Ehefrau am 6. Januar 1999 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 13.30 und 20.00 Uhr getötet hat. Es hat jedoch, insbesondere weil die Leiche des Tatopfers und Tatspuren nicht gefunden worden sind, keine näheren Feststellungen zum eigentlichen Tötungsgeschehen treffen können. Insofern hat es lediglich die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte entweder seine Ehefrau im Haus der Familie töten und die Leiche dann an einem anderen Ort verbergen wollte oder daß er beabsichtigte, seine Ehefrau im Haus nur widerstandsunfähig zu machen, sie dann an einen anderen Ort zu transportieren und sie dort zu töten. Auf dieser Grundlage hat es sodann in Tatsachenalternativität sechs verschiedene Möglichkeiten des Tathergangs - teilweise mit Untervarianten - festgestellt. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sämtliche dieser Varianten die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe) tragen. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Sachverhalt der fünften Tatvariante eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht zuläßt. Diese lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt (UA S. 34):
"Der Angeklagte fesselte und/oder knebelte und/oder betäubte M. C. in dem Bewußtsein und mit dem Willen, sie später zu töten, und verbrachte sie im Kofferraum des BMW, eventuell nach dem Umladen in den Ford Mondeo mit diesem Fahrzeug an einen Ort, führte die beabsichtigte Tötung dann nicht mehr aus, weil sie bereits vor, während oder nach dem Verbringen entgegen seinem Plan ohne sein weiteres gewolltes Zutun verstorben war und verbarg die Leiche..."
Im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert das Landgericht insoweit die Möglichkeit, daß das Tatopfer vor, während oder nach dem Transport aus "Furcht, Sauerstoffmangel oder ähnlichen Widrigkeiten" ohne weiteres Zutun des Angeklagten im Kofferraum verstorben sein könnte (UA S. 196/197). Bei der rechtlichen Würdigung dieser Sachverhaltsvariante bezieht das Landgericht in seine Erwägungen ein, daß das "Opfer vor dem Transport durch eine Unachtsamkeit beim Einladen des Körpers in den BMW, während des Transports im engen Kofferraum infolge panischer Angst, Luftmangel oder dergleichen" verstorben sein könnte (UA S. 215).
Das Landgericht ist der Ansicht, der Angriff auf das Leben des Tatopfers im Sinne eines unmittelbaren Ansetzens zur Tat habe auch in dieser Tatvariante bereits "mit dem Fesseln und/oder Knebeln und / oder Betäuben begonnen" und, lediglich durch den nach dem Tatplan notwendigen Transport unterbrochen, so schnell wie möglich in den Tod einmünden sollen, so daß eine unmittelbare Gefährdung des Lebens des Opfers wegen des "unentwegt vorhandenen und schon teilweise umgesetzten Tatvorsatzes" gegeben gewesen sei. Es stelle keine wesentliche Abweichung des tatsächlichen von dem vom Angeklagten vorgestellten Kausalverlauf dar, daß das Opfer bereits vor Erreichen des Ziels der Fahrt verstarb (UA S. 214/215).
2. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
a) Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsächlich bereits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann in Betracht, wenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet (vgl. RG DStR 1939, 177, 178; BGH GA 1955, 123, 124; Roxin Strafrecht AT 1 3. Aufl. § 12 Rdn. 170; Stratenwerth Strafrecht AT I 4. Aufl. § 8 Rdn. 94; Maurach/Zipf Strafrecht AT 18. Aufl. § 23 Rdn. 36; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 58; Puppe in NK-StGB 2. Lfg. 1995 § 15 Rdn. 143). Denn Handlungen im Vorbereitungsstadium mögen zwar der Umsetzung des Tatplans dienen, setzen nach der Vorstellung und dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang, so daß sich mangels eines rechtlich relevanten Vorsatzes die Frage einer (wesentlichen oder unwesentlichen) Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nicht stellt. Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in Betracht.
b) Nach den vom Landgericht zur fünften Tatvariante getroffenen Feststellungen zum Kerngeschehen der Tat ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau bereits durch einen Angriff im Wohnhaus der Familie verursachte, mit dem er die Schwelle zum Versuch einer vorsätzlichen Tötung noch nicht überschritt.
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht (s. etwa BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163; 31, 178, 181; 37, 294, 297 f.; BGH NStZ 2001, 415, 416). Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (vgl. BGHSt 30, 363, 364; 35, 6, 9; 40, 257, 269; BGH NJW 1980, 1759 f; NStZ 1983, 462; 1987, 20; BGHR StGB § 22 Ansetzen 11).
In der fünften Tatvariante stellt das Landgericht mögliche Tatabläufe fest, bei denen die Ehefrau des Angeklagten durch eine Handlung zu Tode kam, die nach diesen Grundsätzen noch als Vorbereitung der vom Angeklagten beabsichtigten Tötung zu bewerten ist.
aa) Nach dieser Tatalternative ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß seine Ehefrau bereits in Folge seines ersten Zugriffs durch die Fesselung, die Knebelung oder den Einsatz des Betäubungsmittels verstarb, ohne daß der Angeklagte dies gewollt oder bemerkt hätte. Diese Möglichkeit wird durch die Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung nicht ausgeschlossen. Soweit es dort darlegt, das Tatopfer könne aus "Furcht, Sauerstoffmangel oder ähnlichen Widrigkeiten" im Kofferraum oder aus Unachtsamkeit beim Einladen verstorben sein, hat es damit nicht weitere denkbare Todesursachen "vor dem Verbringen" ausschließen wollen, sondern lediglich Beispiele für andere mögliche Geschehensabläufe im Rahmen dieser Tatvariante angeführt.
Nach seinem Gesamtplan, der Grundlage für die Beurteilung ist, ob ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung vorliegt, wollte der Angeklagte dagegen seine Ehefrau zunächst im Haus der Familie lediglich fesseln oder knebeln oder betäuben. Danach wollte er sie in die Garage des Hauses schaffen und dort in den Kofferraum seines Pkw BMW verladen. Mit diesem wollte er zu dem Standort des von ihm angemieteten Pkw Ford Mondeo fahren. Dort angekommen wollte er seine Ehefrau in dieses Fahrzeug umladen. Anschließend wollte er zu dem für die Tötung und das Verstecken der Ehefrau in Aussicht genommenen Ort weiterfahren. Vor der Tötung und dem Verbergen der Leiche sollte schließlich der Ehefrau zunächst noch die Unterschrift unter eine Generalvollmacht abgenötigt werden. Dies hat das Landgericht zwar bei der Sachverhaltsdarstellung der fünften Tatvariante nicht erwähnt (UA S. 34), aus dem Zusammenhang seiner diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wird aber deutlich, daß es eine derartige Absicht des Angeklagten in Erwägung gezogen und nicht hat ausschließen können. Sie ist daher zugunsten des Angeklagten in die Prüfung der Unmittelbarkeit des Ansetzens zur Tat mit einzubeziehen. Für das Gesamtgeschehen ist außerdem in räumlicher und zeitlicher Hinsicht der vom Landgericht gesteckte Rahmen zu beachten, wonach sich die beschriebenen Vorgänge über den Zeitraum von 13.30 bis 20.00 Uhr des Tattages verteilen können. Danach bleibt die Möglichkeit, daß nach der Vorstellung des Angeklagten je nach der Lage des für die Tötung der Ehefrau und das Verbergen der Leiche ins Auge gefaßten Ortes zwischen dem ersten Angriff des Angeklagten auf seine Ehefrau kurz nach 13.30 Uhr und der eigentlichen Tötungshandlung ein Zeitraum von mehreren Stunden verstreichen und der Tötungsakt sich 100 km oder mehr vom Wohnhaus entfernt vollziehen sollte.
bb) Vor dem Hintergrund eines derartigen Tatplanes kann der erste Zugriff des Angeklagten auf seine Ehefrau im Wohnhaus der Familie noch nicht als unmittelbares Ansetzen zu deren vorsätzlicher Tötung gewertet werden. Durch die Fesselung, Knebelung oder Betäubung seiner Ehefrau hat der Angeklagte nach seiner Vorstellung noch keine tatbestandliche Handlung im Sinne der §§ 211, 212 StGB ausgeführt. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, daß er es für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm, seine Ehefrau könnte bereits hierdurch zu Tode kommen.
Er hat im Rahmen seines Tatplans aber auch noch keine Handlung vorgenommen, die in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der vorgestellten Tatbestandsverwirklichung stand oder in diese ohne wesentlichen Zwischenakt einmünden sollte.
Hierfür könnte zwar sprechen, daß der Angeklagte die weiteren Handlungsschritte bis zum eigentlichen Tötungsakt in den Einzelheiten vorausgeplant und mit dem ersten Angriff im Haus bereits die Verteidigungsmöglichkeiten seiner Ehefrau gegen die spätere eigentliche Tötungshandlung beseitigen wollte, daß er beabsichtigte, bis zur Tatvollendung stets die Möglichkeit unmittelbaren Zugriffs auf seine Ehefrau zu haben, und daß er ab dem ersten Angriff nicht mehr von seinem Vorhaben Abstand nehmen konnte, ohne sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, womit das Geschehen eine Eigendynamik entwickeln konnte, die zur vollständigen Verwirklichung des Tatplans drängte.
Demgegenüber sprechen jedoch wesentliche Umstände gegen die Annahme, der Angeklagte habe bereits mit dem ersten Angriff auf seine Ehefrau die Schwelle zum Tötungsversuch überschritten: Er wollte den weiteren Ablauf des Geschehens in der Hand behalten und die eigentliche Tötung erst mehrere Stunden später und in einer Entfernung von 100 km oder mehr vom Wohnhaus entfernt vornehmen. Außerdem waren die oben beschriebenen, zwischengeschalteten Handlungsschritte vorgesehen, die erfolgreich und unentdeckt ausgeführt werden mußten, um den Angeklagten in die Situation zu bringen, in der er den von ihm geplanten eigentlichen Tötungsakt vornehmen wollte. Entscheidend kommt hinzu, daß der Angeklagte, indem er - wie das Landgericht nicht hat ausschließen können - dem Tatopfer noch eine Unterschrift abnötigen wollte und damit noch ein zwischengeschaltetes Geschehen vorgesehen hatte, das nach der Tatplanung keinen notwendigen Teil des zum Tod des Opfers führenden Handlungsablauf darstellte. Dieses setzte aber gerade voraus, daß seine Ehefrau am eigentlichen Tatort noch am Leben und handlungsfähig war. Damit ist es jedoch ausgeschlossen, daß auf Grundlage der Vorstellung des Angeklagten vom Tatablauf bereits der erste Angriff im Wohnhaus als unmittelbares Ansetzen zur Tötung bewertet werden kann.
Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof bisher bei einem nach der Tatplanung mehraktigen, in Teilschritten zur Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals führenden Geschehensablauf bereits mit der Umsetzung eines frühen Teilakts das Vorliegen eines Versuchs angenommen oder erwogen hat, obwohl noch weitere Zwischenschritte bis zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals notwendig waren (BGH NJW 1980, 1759 f.; BGHR StGB § 22 Ansetzen 14). Denn diesen Fällen ist gemeinsam, daß der der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagerte Teilakt des Gesamtgeschehens wegen seiner notwendigen Zusammengehörigkeit mit der eigentlichen Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheint, weil er an diese zeitlich und räumlich angrenzt und bei Verwirklichung des Tatplanes mit ihr eine natürliche Einheit gebildet hätte, sowie daß der Täter keine Zwischenschritte bis zur Tatvollendung mehr vorgesehen hatte, die tatbestandsfremden Zwecken dienten.
Bei der hier gegebenen Sachlage kann ein Versuchsbeginn auch nicht deswegen bejaht werden, weil der Angeklagte durch den ersten Zugriff auf seine Ehefrau aus seiner Sicht bereits eine Gefahr für deren Leben begründete, da er deren Möglichkeiten einschränken wollte, sich gegen die spätere Tötungshandlung zur Wehr zu setzen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgutsgefährdung kann der Versuch einer Straftat erst dann angenommen werden, wenn die vom Täter vorgenommene Handlung nach seiner Vorstellung vom Tatablauf bereits einen derart unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß dieses schon konkret gefährdet ist und sich der Schaden unmittelbar anschließen kann (BGHSt 40, 257, 268; BGH NJW 1990, 2072; NStZ 1983, 452; vgl. auch, ausgehend von einem abweichenden rechtlichen Ansatz, Eser in Schönke/Schröder aaO § 22 Rdn. 42), weil nunmehr das letzte Hindernis vor der eigentlichen Tathandlung überwunden wird (vgl. BGH NStZ 1987, 20). Dies war hier nicht der Fall, da nach dem Plan des Angeklagten bis zum eigentlichen Tötungsakt noch weitere wesentliche Zwischenschritte durchlaufen werden mußten, er erst in großem räumlichen und zeitlichen Abstand vom ersten Zugriff auf das Opfer im Wohnhaus ausgeführt werden sollte und mit dem Abnötigen der Unterschrift noch eine weitere Handlungssequenz vorgesehen war, die in keinem tatbestandlichen Zusammenhang mit der Tötung stand. Insoweit gelten obige Überlegungen entsprechend.
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierfür weist der Senat auf folgendes hin:
Sollte auch der neue Tatrichter die Täterschaft des Angeklagten für erwiesen erachten, ohne nähere Feststellungen zum Kerngeschehen der Tötung, treffen zu können, wird er zu beachten haben, daß es der Zweifelssatz nicht erfordert, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte liefert (vgl. BGH NJW 1995, 2300; NStZ 1997, 344). Verbleiben dennoch Lücken in den Feststellungen mit der Folge, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ausscheidet, wird seine Strafbarkeit nach § 227, § 239 Abs. 4 oder § 222 StGB prüfen sein.
Externe Fundstellen: NJW 2002, 1057; NStZ 2002, 309; StV 2002, 538
Bearbeiter: Karsten Gaede