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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 579/00, Beschluss v. 07.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 579/00 - Beschluß v. 7. Februar 2001 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2000 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, jeweils in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, jeweils begangen in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch zu berichtigen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte hat sich durch Verwendung einer Maschinenpistole der Marke Kalaschnikow - einer tragbaren Schusswaffe - bei seinen beiden Erpressungstaten (Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe) nicht jeweils wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern nach § 6 Abs. 3 WaffG i.V.m. § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe strafbar gemacht (Senat, Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 41/96). Durch die (gleichzeitige) Aufbewahrung der beiden Handgranaten mit Handgranatenzünder und der Maschinenpistole der Marke Kalaschnikow in seiner Garage (Fall II. 3. der Urteilsgründe) Ist der Angeklagte schuldig, tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen (nämlich die beiden Handgranaten und den Handgranatenzünder) und eine vollautomatische Selbstladewaffe (nämlich die Kalaschnikow) ausgeübt zu haben - § 52a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Anlage Teil B VII Nr. 46 IX Nr. 57, § 52 StGB -(Senat, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 3 StR 625/95).

Der beantragten Schuldspruchberichtigung steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, soweit sich der Angeklagte wegen der 'angeklagten Taten gleichzeitig wegen Verstoßes gegen das WaffG strafbar gemacht hat, das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf die angeklagten Taten beschränkt hat' (SA Bd. II BI. 347, 351). Diese Beschränkung ist unwirksam. Die Staatsanwaltschaft ging hierbei davon aus, dass die angeklagten Sachverhalte sowohl dem Kriegswaffenkontrollgesetz als auch dem Waffengesetz unterfallen. Nachdem diese Voraussetzungen des § 154a StPO, dass nämlich 'durch dieselbe Tat mehrere Gesetzesverletzungen begangen worden sind', nicht vorliegen, geht die obengenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft ins Leere. Im übrigen würde die Verfügung der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Untersuchung auf eine bestimmte Gesetzesverletzung beschränken, was ebenfalls unzulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 44. Auflage § 154a Rdn. 7).

Auf den Strafausspruch wirkt sich die Berichtigung des Schuldspruchs nicht aus, weil § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG denselben Strafrahmen wie § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG eröffnet."

Dem schließt sich der Senat an. Eines vorherigen rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es für die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Einziehung der Maschinenpistole, der Splitterhandgranaten und der Handgranatenzünder durch das Revisionsgericht allein auf Grund der Revision des Angeklagten kommt nicht in Betracht (Gegenschluß aus § 358 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede