Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 491/00, Beschluss v. 07.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. Juli 2000 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Es ist bereits fraglich, ob die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 45 Abs. 2 StPO ausreichend glaubhaft gemacht worden sind, sie treffen jedenfalls in wesentlichen Punkten nicht zu. Aus der Stellungnahme des damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt W., vom 2. November 2000 ergibt sich; daß der Angeklagte über das zur Verfügung stehende Rechtsmittel aufgeklärt worden ist und keinen Auftrag zur Revisionseinlegung erteilt hatte. Es hätte ihm daher ablegen, sich selbst rechtzeitig um eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung zu kümmern. Er konnte auch nicht damit rechnen, daß die von ihm unter dem 16. Juli 2000 gefertigte Einlegungsschrift rechtzeitig bei Gericht am letzten Tag der Frist, den 18. Juli 2000 eingehen würde, wenn er sie erst am 17. Juli 2000 gegen 18.00 Uhr bei der JVA zur Weiterleitung abgibt, ohne auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen. Daß er das getan hätte, ist weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht.
Bearbeiter: Rocco Beck