hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 284/00, Beschluss v. 02.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 284/00 - Beschluß v. 02. August 2000 (LG Oldenburg)

Anforderungen an die Ermächtigung des Rechtsanwalts zur Zurücknahme eines Rechtsmittels

§ 302 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. November 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten wurde durch den Schriftsatz seines (Wahl-)Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 18. Februar 2000 nicht wirksam zurückgenommen, weil die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten nicht vorlag. Da sich die Ermächtigung im Sinne dieser Vorschrift auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muß, kann die bei der Übernahme des Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung vom 6. April 1999 erteilte allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln nicht als eine ausdrückliche Ermächtigung angesehen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Februar 2000 ist davon auszugehen, daß die Rücknahme der Revision nicht " in Übereinstimmung mit dem Verurteilten" erfolgte. Rechtsanwalt G. hat mit Schriftsatz vom 27. April 2000 die Angaben des Angeklagten bestätigt, daß dieser bei dem Rücknahmeschriftsatz vorangegangenen Gespräch das Mandat mit ihm gekündigt und den Wunsch geäußert habe, der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. solle das Revisionsverfahren weiterbetreiben. Auch die mit Schriftsatz vom 18. April 2000 erfolgte anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts M., daß er am 20. Februar 2000 die Revisionsbegründung ausführlich mit dem Angeklagten erörtert hat, spricht gegen eine vom Angeklagten dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt G. erteilte Ermächtigung zur Revisionsrücknahme.

Die Urteilsformel war entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahingehend zu ergänzen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird. Nach der Anklageschrift vom 9. März 1999 lagen ihm 19 Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last; verurteilt wurde der Angeklagte lediglich wegen 18 Fällen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juli 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Externe Fundstellen: NStZ 2000, 665

Bearbeiter: Rocco Beck