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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 258/00, Beschluss v. 18.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 258/00 - Beschluß v. 18. Oktober 2000 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Landgericht zur inneren Tatseite ausführt (UA S. 17): 'Wer der Meinung ist, etwas Legales getan zu haben, braucht sich auch nicht gegen eine Überprüfung der Listen zu wehren oder wahrheitswidrig zu behaupten, man habe für ein Picknick gesammelt." Denn zum einen darf ein der Angeklagten nachteiliger Schluß nicht allein darauf gestützt werden, daß sie von strafprozessual vorgesehenen Rechten (hier: Widerspruch gegen die Beschlagnahme der Spendenlisten) Gebrauch gemacht hat (vgl. Miebach NStZ 2000, 234, 236 ff.); zum anderen hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß auch ein Unschuldiger im Strafverfahren Zuflucht zu einer Lüge nehmen kann, so daß der Widerlegung einer bewußt wahrheitswidrigen Einlassung für sich nur ein begrenzter Beweiswert für die Täterschaft zukommen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 549 f.).

Jedoch kann der Senat ausschließen, daß die Überzeugung des Landgerichts von Vorsatz und Unrechtsbewußtsein der Angeklagten auf den genannten Überlegungen beruht. Denn es hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die Angeklagte in die mitgliedschaftliche Struktur der DHKP-C eingebunden war, innerhalb der sich das Verbot des Vereins Zweifelsfrei schnell herumgesprochen hatte, zumal die Vorgängerorganisation "Devrimci Sol" bereits seit 1983 verboten war.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck