Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 133/99, Beschluss v. 31.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Demmin vom 18. Januar 1999 wird aufgehoben; dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht Husum liegen nicht vor, da der Angeklagte seinen Aufenthalt nicht -wie es § 42 Abs. 3 JGG voraussetzt - nach Erhebung der Anklage (10. August 1998) gewechselt hat, sondern sich schon vorher im Bezirk dieses Amtsgerichts (St. Peter Ording) aufhielt. Eine Übertragung der Sache an dieses Gericht kommt auch nach § 12 Abs. 2 StPO nicht in Betracht, da sie unzweckmäßig wäre; auf die Übersendungsverfügung des Amtsgerichts Husum und die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wird Bezug genommen.
Bearbeiter: Rocco Beck