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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 91/99, Beschluss v. 31.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 91/99 - Beschluß v. 31. März 1999 (LG Aachen)

Vorläufige Einstellung des Verfahrens; Verwerfung der weitergehenden Revision als unbegründet

§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 1998 wird

a) das Verfahren in den Fällen 6 und 10 bis 13 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) der Urteilstenor dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Nach der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen teilweisen Einstellung des Verfahrens weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Urteilstenor war jedoch entsprechend zu ändern. Der Wegfall der fünf Einzelstrafen läßt die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer aus den verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten, zwei mal ein Jahr, zehn, neun, acht, sieben, sechs und drei Monaten eine noch geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Bearbeiter: Rocco Beck