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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 25/99, Beschluss v. 24.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 25/99 - Beschluß v. 24. Februar 1999 (LG Frankfurt/Main)

Verwerfung der Revision

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1998, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf des Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO)

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck