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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 196/99, Beschluss v. 21.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 196/99 - Beschluß v. 21. Juli 1999 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision; Teilweise Einstellung des Verfahrens

§ 349 Abs. 2 StPO; § 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 1998 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Da sich die Mitwirkung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe - anders als im Fall I 2 - allein auf die Herstellung eines ersten Kontakts mit dem Lieferanten beschränkte, hätte die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe als Mittäter gehandelt, näherer Begründung bedurft. Da sich die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe nur relativ gering ausgewirkt hat, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Bearbeiter: Rocco Beck