Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 159/99, Beschluss v. 28.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes (insoweit angewendete Strafvorschrift § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung verurteilt ist, da in diesem Umfang durch den Senatsbeschluß vom 5. August 1998 Rechtskraft eingetreten war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Rocco Beck