Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 516/98, Beschluss v. 12.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Heilbronn anhängige Verfahren 53 Ls 17 Js 11581/97 wird zu dem beim Landgericht Heidelberg anhängigen Verfahren 2 KLs 32 Js 11622/98 verbunden.
Das Landgericht Heidelberg, das ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Heilbronn gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden. Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Heilbronn anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Heidelberg anhängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Mai 1992 - 2 ARs 217/92).
Bearbeiter: Karsten Gaede