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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 664/98, Beschluss v. 17.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 664/98 - Beschluß v. 17. März 1999 (LG Wiesbaden)

Strafverfolgungsverjährung bei Beischlaf zwischen Verwandten

§ 173 StGB; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen 1 bis 37 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem Beischlaf zwischen Verwandten entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 1 bis 90 hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Tochter N. auch wegen Beischlafs zwischen Verwandten (173 StGB) verurteilt hat, ist nicht beachtet, daß insoweit teilweise Strafverfolgungsverjährung eingetreten war. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB (Erlaß des Haftbefehls am 29. Juli 1997) war bei den Taten vor dem 30. Juli 1992 (Fälle 1 und 2 sowie Fälle 3-37 = weitere 35 Taten in der Zeit von August 1989 bis Juli 1992) die bei § 173 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) verstrichen. Die Verfolgungsverjährung verbietet deshalb insoweit eine Verurteilung unter dem Aspekt des § 173 StGB. Der Schuldspruch mußte dementsprechend geändert werden.

Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann ausschließen, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die Verfolgungsverjährung erkannt hätte.

Bearbeiter: Rocco Beck