HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 118
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, StB 1/26, Beschluss v. 13.01.2026, HRRS 2026 Nr. 118
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2025 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bei dem Oberlandesgericht München ist gegen den Angeklagten ein Strafverfahren anhängig, das den Vorwurf der Bestechlichkeit von Mandatsträgern in drei Fällen sowie der Beihilfe zur Bestechlichkeit von Mandatsträgern gemäß § 108e Abs. 1, 2 und 3 Nr. 5 (in der Fassung vom 23. April 2014), §§ 27, 53 StGB zum Gegenstand hat. In diesem Verfahren befindet sich der Angeklagte aufgrund des auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2025 seitdem ununterbrochen in Haft.
1. Dem Haftbefehlserlass ging folgendes Geschehen voraus:
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 hatte erstmals die Hauptverhandlung gegen den - auf freiem Fuß befindlichen - Angeklagten und Mitangeklagte ab dem 16. Januar 2025 stattgefunden. Am 17. April 2025 hatte das Oberlandesgericht das Verfahren gegen den Angeklagten aufgrund dessen Reise- und Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt und die Hauptverhandlung ihn betreffend ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 bestimmte der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 20. Oktober 2025 und 30 Fortsetzungstermine bis zum 30. Januar 2026, unter anderem auf den 15. und 16. Dezember 2025. Er verfügte die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung, die diesem am 8. Oktober 2025 zugestellt wurde. Die Hauptverhandlung begann erneut am 20. Oktober 2025.
Zu dem Fortsetzungstermin am 15. Dezember 2025 erschien der Angeklagte bei Aufruf der Sache nicht. Seine Verteidigerin Rechtsanwältin F. reichte an diesem Tag ein von B. ausgestelltes und auf den 14. Dezember 2025 datiertes privatärztliches Attest ein, dem zufolge der Angeklagte wegen einer akuten Depression verhandlungsunfähig sei und sich in stationäre Behandlung begeben werde. Eine für denselben Tag angeordnete Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen konnte nicht stattfinden, weil der Aufenthaltsort des Angeklagten nicht bekannt war.
Nachdem der Angeklagte zu dem Fortsetzungstermin am 16. Dezember 2025 erneut nicht erschienen war, ordnete das Oberlandesgericht mit Beschluss die Begutachtung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit durch den psychiatrischen Sachverständigen W. an. Das Gutachten vom selben Tag gelangte zu dem Ergebnis, beim Angeklagten bestehe erstmalig eine schwere depressive Episode; eine Verhandlungsfähigkeit könne unter engmaschiger psychiatrischer Mitbetreuung und suizidpräventiven Sicherungsmaßnahmen angenommen werden. Zudem empfahl der Sachverständige zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der vom Angeklagten geschilderten Symptome eine erneute Untersuchung einige Tage später. Am 18. Dezember 2025 ordnete das Oberlandesgericht eine weitere Begutachtung durch die Sachverständige Bo. an. Der Angeklagte brach die Exploration durch diese allerdings ab.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 beauftragte das Oberlandesgericht den psychiatrischen Sachverständigen R. mit einer erneuten Begutachtung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Nach dessen am 21. Dezember 2025 erstattetem Gutachten lag beides vor.
2. Vor Beginn der Sitzung am 22. Dezember 2025 hat das Oberlandesgericht gegen den Angeklagten den benannten Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO wegen unentschuldigten Ausbleibens in den Fortsetzungsterminen am 15. und 16. Dezember 2025 erlassen. Polizeikräfte haben den Angeklagten kurz vor 9:15 Uhr, dem in der Ladung vorgesehenen Sitzungsbeginn, in S. festgenommen. Am Nachmittag ist ihm der Haftbefehl eröffnet worden. Nach einer durch das Vorbringen der Verteidigung veranlassten telefonischen Nachfrage beim Sachverständigen R. hat das Oberlandesgericht entschieden, diese Haftentscheidung aufrechtzuerhalten und in Vollzug zu setzen.
3. Gegen den Haftbefehl wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, die er mit Schriftsätzen seiner Verteidiger Rechtsanwalt H. und Rechtsanwältin Sch. vom 23. und 25. Dezember 2025 sowie mit Schriftsatz seiner Verteidigerin Rechtsanwältin F. vom 26. Dezember 2025 begründet hat. Im Wesentlichen hat er vorgebracht, er habe sich auf das von B. ausgestellte privatärztliche Attest der Verhandlungsunfähigkeit verlassen dürfen und die hieraus resultierende Entschuldigung seiner Abwesenheit könne nicht durch eine rückwirkende Feststellung der Verhandlungsfähigkeit durch den Sachverständigen R. entfallen. Überdies sei eine Inhaftierung jedenfalls unverhältnismäßig.
Das Oberlandesgericht hat mit begründetem Beschluss vom 23. Dezember 2025 der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt H. vom 12. Januar 2026 hat der Angeklagte ergänzend Stellung genommen.
Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Haftbefehl gegen den Angeklagten nach § 230 Abs. 2 StPO zu Recht erlassen und in Vollzug gesetzt.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO lagen vor, weil der zur Anwesenheit verpflichtete Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in den Hauptverhandlungsterminen am 15. und 16. Dezember 2025 ausgeblieben war, ohne genügend entschuldigt zu sein, und der Haftbefehl zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten war. Weitere Voraussetzungen - wie etwa einen dringenden Tatverdacht - sieht § 230 Abs. 2 StPO nicht vor, weil ein Haftbefehl nach dieser Vorschrift der Sicherung der Weiterführung und Beendigung eines begonnenen Strafverfahrens dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16).
a) Der Angeklagte wurde auf Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Oktober 2025, mit Zustellung am 8. Oktober 2025 unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens (§ 216 Abs. 1 Satz 1 StPO), ordnungsgemäß geladen (vgl. zu dieser Voraussetzung OLG Naumburg, Beschluss vom 6. November 2013 - 1 Ws 666/13, juris Rn. 4 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 1 Ws 73/05, juris Rn. 2; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 230 Rn. 9).
b) Das Ausbleiben des Angeklagten in den Fortsetzungsterminen am 15. und 16. Dezember 2025 ist nicht genügend entschuldigt im Sinne des § 230 Abs. 2 StPO, weil ihm ein Erscheinen möglich und zumutbar war. Zum Zeitpunkt des Nichterscheinens war er reise- und verhandlungsfähig. Auf das von B. ausgestellte Attest der Verhandlungsunfähigkeit durfte er nicht vertrauen. Eine genügende Entschuldigung, die erforderte, dass dem Angeklagten bei Abwägung aller Gesichtspunkte aus seinem Fernbleiben billigerweise kein Vorwurf hätte gemacht werden können (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 2 Ws 72/20, juris Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 Ws 480/07, StraFo 2008, 29; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 230 Rn. 20; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 230 Rn. 16), liegt nicht vor. Im Einzelnen:
aa) Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Ausbleibens tatsächlich verhandlungs- und reisefähig.
(1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 230 Abs. 2 StPO ist nicht entscheidend, ob sich ein Angeklagter ausreichend entschuldigt hat, sondern ob die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass sein Fernbleiben tatsächlich genügend entschuldigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62, BGHSt 17, 391, 396 [zu § 329 StPO]; KG, Beschluss vom 22. Juli 2019- 4 Ws 69/19 u.a., StraFo 2019, 462, 463; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl., § 230 Rn. 10). Eine genügende Entschuldigung kann in einer Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit liegen, wobei es darauf ankommt, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abwesenheit tatsächlich verhandlungs- oder reiseunfähig war, und nicht darauf, ob er solches - beispielsweise durch Vorlage eines privatärztlichen Attests - vorgebracht oder belegt hat. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen handelt es sich um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. - für die Verhandlungsunfähigkeit - MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 205 Rn. 19).
Verhandlungsfähigkeit bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage ist, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Form zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (s. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 18; Urteil vom 14. Dezember 1995 - 5 StR 208/95, NStZ 1996, 242).
(2) Der Angeklagte war nach diesen Maßstäben am 15. und 16. Dezember 2025 verhandlungsfähig. Aus dem überzeugenden Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen R. vom 21. Dezember 2025 - das durch das Beschwerdevorbringen einschließlich der Stellungnahme vom 12. Januar 2026 nicht entkräftet wird - ergibt sich folgende psychiatrische Beurteilung: Der Angeklagte litt weder an einer schweren Depression noch an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Vielmehr traten bei ihm lediglich psychische Belastungen durch das Strafverfahren auf, die als normale psychische Reaktion zu erklären sind. Trotz der Belastungen war er in der Lage, dem Verlauf eines Prozesses zu folgen, die Inhalte zu verstehen, sich darüber abwägende Gedanken zu machen, diese mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen, sinnvolle Fragen zu stellen und Prozesseingaben zu machen (SA Bd. 11 Bl. 2281 ff.). Der Behauptung der Verteidiger im Termin zur Haftbefehlseröffnung, die am 21. Dezember 2025 erhobenen psychiatrischen Befunde seien nicht für die Termine am 15. und 16. Dezember 2025 maßgebend, hat R. während einer Unterbrechung dieser Sitzung auf fernmündliche Anfrage widersprochen (SA Bd. 11 Bl. 2258).
Das privatärztliche Attest von B. und das Gutachten von W. stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn sie beruhen auf der Diagnose einer schweren Depression, die bei dem Angeklagten tatsächlich nicht vorlag. Während B. von einer aus dieser Erkrankung resultierenden Verhandlungsunfähigkeit ausging, kam W. zu einer Verhandlungsfähigkeit unter engmaschiger psychiatrischer Mitbetreuung und suizidpräventiven Sicherungsmaßnahmen. Die von B. und W. gestellten medizinischen Diagnosen treffen allerdings nach dem überzeugenden Gutachten von R. nicht zu. Dieser legte zum einen gut nachvollziehbar dar, dass die Medikation der den Angeklagten in der Klinik behandelnden Ärzte mit einer schweren Depression oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht vereinbar ist. Zum anderen stützt der schlüssig begründete Befund bei der Exploration durch R. diese Diagnosen nicht. Einige der vom Angeklagten gegenüber den Sachverständigen geschilderten Symptome, insbesondere die Angabe, er höre Stimmen, stellte sich hingegen als höchstwahrscheinlich nicht wahrheitsgemäß heraus. Sie wären nur bei den sicher auszuschließenden Erkrankungen einer schwersten Depression oder Schizophrenie zu erwarten. Auch W. und Bo. äußerten bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von dem Angeklagten geschilderten Symptome (SA Bd. 11 Bl. 2200 f., 2268 ff.).
(3) Der Angeklagte war überdies reisefähig. Der Sachverständige R. erachtete eine Fahrt zur Hauptverhandlung für möglich und regte lediglich Erleichterungen bei der Fahrt aus medizinischer Sicht an. Die Reisefähigkeit wird dadurch bestätigt, dass der Angeklagte am 15. Dezember 2025 in der Lage war, sich von seinem Wohnort nach S. zu begeben. Dementsprechend geht eine Reiseunfähigkeit aus dem von ihm vorgelegten, auf den 14. Dezember 2025 datierenden privatärztlichen Attest von B. nicht hervor.
bb) Der Angeklagte ist nicht deshalb ausreichend entschuldigt, weil er auf das Attest der Verhandlungsunfähigkeit am 14. Dezember 2025 hätte vertrauen dürfen. Im Einzelfall kann zwar unter Umständen das Vertrauen eines Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung eines privatärztlichen Attestes dafür ausreichen, dass sein Nichterscheinen genügend entschuldigt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 Ws 54/13, StraFo 2013, 208 f.). Hier ist dem Angeklagten nach der gebotenen Würdigung aller Umstände aber trotz des Attestes ein Vorwurf hinsichtlich seines Ausbleibens zu machen. Denn er rief den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung durch seine zumindest bewusst überzeichneten Symptomangaben hervor, ohne die keine entsprechende Diagnose gestellt worden wäre, und kannte somit die fehlerhafte Grundlage der Beurteilung. Hiermit steht in Einklang, dass der Angeklagte gegenüber W. bekundete, die von B. verschriebene Medikation nicht eingenommen zu haben (SA Bd. 10 Bl. 2197). Während der erneuten Hauptverhandlung machte er gegenüber behandelnden und begutachtenden Ärzten verschiedentlich unzutreffende Angaben. So äußerten er und die Verteidigerin Rechtsanwältin F. - trotz der ihnen bekannten Problematik der Verfolgungsverjährung - auf die Frage von W., warum das Oberlandesgericht „auf eine solch enge Verhandlungstag-Taktung bestehen könnte“, sie hätten „keine Ahnung“ (SA Bd. 10 Bl. 2197).
Im Übrigen konnte der Angeklagte auf das Gutachten von W. bereits deshalb nicht vertrauen, weil es erst im Laufe des 16. Dezembers 2025 - also nach Ausbleiben in der Hauptverhandlung - erstattet wurde.
c) Der Haftbefehl war nach § 230 Abs. 2 StPO zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten. Weder ist zu erwarten, dass der Angeklagte ohne den Vollzug der Haft zu den weiteren Fortsetzungsterminen erscheinen wird, noch sind mildere Mittel ersichtlich, um die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen. Diese prognostischen Umstände liegen weiterhin vor.
aa) Nach verständiger Würdigung war und ist trotz Teilnahme des Angeklagten an früheren Hauptverhandlungsterminen nicht zu erwarten, dass er zu den künftigen Terminen freiwillig erscheinen werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16). Es bestand und besteht die Gefahr, dass er auch weiteren Hauptverhandlungsterminen fernbleibt, um eine etwaige Verurteilung zu verhindern, vor der er ausweislich seiner Angaben im Rahmen der Begutachtung Angst hat. Er fehlte ab dem Zeitpunkt unentschuldigt, als er mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens rechnen musste. Denn der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats hatte am letzten Hauptverhandlungstag vor seinem Ausbleiben die Verfahrensbeteiligten gebeten, vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung über Beweisanträge der Verteidigung am 15. Dezember 2025 bereit dafür zu sein, die Schlussvorträge zu halten. Überdies ist ein möglicher Grund für eine Verzögerung des Verfahrens zur Vermeidung einer Verurteilung ersichtlich, weil im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfene größte Geldzuwendung Anfang des Jahres 2026 der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB droht. So lässt es sich erklären, dass er W. vorschlug, die Reduzierung des Umfangs der Hauptverhandlung auf lediglich einen Tag pro Woche „würde sehr helfen“ (SA Bd. 10 Bl. 2197).
bb) Es war nicht geboten, anstelle des Haftbefehls zunächst die zwangsweise Vorführung des Angeklagten anzuordnen.
Zwar wäre ein Vorführbefehl grundsätzlich als milderes Mittel zunächst dem Haftbefehl vorrangig gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 16; KG, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 4 Ws 69/19 u.a., StraFo 2019, 462, 463). Jedoch befand sich der Aufenthaltsort des Angeklagten in einer Klinik mehr als 350 Kilometer von der Gerichtsstelle entfernt, was eine zeitnahe polizeiliche Vorführung nahezu unmöglich machte.
Außerdem bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine wiederholte zwangsweise Vorführung nicht erfolgreich wäre. Der Angeklagte begab sich im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach zur Behandlung in verschiedene Kliniken, ohne dass das Oberlandesgericht über seinen Aufenthaltsort informiert war, und verhinderte auf diese Weise etwa seine Begutachtung am 15. Dezember 2025 durch einen Sachverständigen. Es ist anzunehmen, dass eine Vorführung unmittelbar vor dem jeweiligen Termin aufgrund des erneut unbekannten Aufenthaltsorts des Angeklagten - beispielsweise in einer nicht mitgeteilten anderen Klinik - scheitern würde.
cc) Aus diesen Gründen kommt eine mit dem Beschwerdevorbringen angeregte Außervollzugsetzung gegen Weisungen in entsprechender Anwendung des § 116 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2004 - 1 Ws 19/04, StV 2005, 432; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 230 Rn. 22) - wie zum Beispiel die Anweisung, den Aufenthalt in einer bestimmten Klinik zu nehmen - gleichfalls nicht in Betracht. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten mangelt es bereits an einer validen Tatsachengrundlage, die das für eine Haftverschonung erforderliche Vertrauen rechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 26; vom 10. August 2017 - AK 33/17, juris Rn. 39; vom 12. Januar 2024 - StB 81/23, juris Rn. 15 mwN).
2. Schließlich war der Erlass des Haftbefehls verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318 Rn. 23). Das Oberlandesgericht hatte neben weiteren Fortsetzungsterminen ab dem 9. Januar 2026 ausweislich des Haftbefehls einen Termin nicht nur auf den 22. Dezember 2025, sondern auch auf den Folgetag bestimmt. Die am 23. Dezember 2025 durchgeführte Hauptverhandlung konnte allein mit einem Vollzug des Haftbefehls vor den Weihnachtsfeiertagen gesichert werden.
Die weitere Haft nach § 230 Abs. 2 StPO verstößt ebenfalls nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte auch dem Fortsetzungstermin am 22. Dezember 2025 ohne genügende Entschuldigung fernbleiben wollte. Dass der gerichtlich bestellte Sachverständige mit ihm am Vortag erörtert hatte, „welche Erleichterungen bei der Fahrt zum Prozess und während des Prozesses sinnvoll und hilfreich seien“ (SA Bd. 11 Bl. 2284 f.), durfte der Angeklagte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ersichtlich nicht dahin verstehen, dass er von seiner Anwesenheitspflicht befreit sei, zumal seine rechtskundige Verteidigerin Rechtsanwältin F. in die Erörterungen eingebunden war.
3. Ergänzend wird auf die Begründungen der angefochtenen Entscheidung, des Nichtabhilfebeschlusses des Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2025, der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2025 sowie der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Januar 2026 verwiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 118
Bearbeiter: Fabian Afshar