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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 115

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 543/25, Beschluss v. 03.12.2025, HRRS 2026 Nr. 115


BGH 2 StR 543/25 - Beschluss vom 3. Dezember 2025 (LG Köln)

Keine Verletzung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes (Überstellung aus der Republik Türkei in die Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Weges der Rechtshilfe und ohne Bedingungen; keine Anhaltspunkte für kollusives Hinwirken auf Abschiebung).

§ 72 IRG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das von der Revision für einen Teil der abgeurteilten Taten geltend gemachte Verfahrenshindernis einer Verletzung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes besteht nicht. Wie der vom Oberlandesgericht Köln ermittelte Sachverhalt erweist, auf den die Revision unter Vorlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2025 (3 OAus 1/25) Bezug nimmt, erfolgte die Überstellung des Angeklagten am 27. Dezember 2024 in die Bundesrepublik Deutschland weder im Wege der Rechtshilfe, noch hatte die Republik Türkei sie an Bedingungen geknüpft (§ 72 IRG). Ob die Abschiebung durch türkische Behörden dem türkischen Recht entsprach, ist für die Frage einer Spezialitätsbindung ohne Bedeutung. Konkrete Anhaltspunkte für das von der Revision behauptete kollusive Hinwirken deutscher Behörden auf eine Abschiebung aus der Türkei in den Herkunftsstaat zum Zweck der Umgehung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens zeigt die Revision weder auf noch sind sie sonst zutage getreten.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 115

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede