HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1360
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 442/25, Beschluss v. 21.10.2025, HRRS 2025 Nr. 1360
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es begegnet keinen durchgreifenden Rechtsbedenken, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Anrechnung der von den Angeklagten im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung getroffen hat. Diese stand bei keinem der Angeklagten - wie der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen kann - in einem Zusammenhang mit den für die verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Strafen, die Angeklagten wurden „aus Anlass der Taten“ im Sinne des § 51 Abs. 1 und 3 Satz 2 StGB vielmehr erst in Deutschland (am Flughafen B. bzw. in M.) festgenommen. Eine diese Feststellungen in Zweifel ziehende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1360
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede