HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 110
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 395/25, Beschluss v. 06.10.2025, HRRS 2026 Nr. 110
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und bestimmt, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
1. Der Schuldspruch weist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Annahme von Tötungsvorsatz wird von den Feststellungen getragen.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
„Das Landgericht hat die Einzelstrafe dem nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB sowie nach § 46a StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen (UA S. 40), ohne sich zu einem minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB zu verhalten. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn sofern das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vorsieht und - wie hier - gesetzlich vertypte Milderungsgründe gegeben sind, ist bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines solchen abzulehnen, sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Betrachtung einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 6 StR 552/23, Rn. 12; Beschluss vom 15. April 2025 - 3 StR 87/25, Rn. 4).
Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten, weil der nach § 49 Abs. 1 StGB [hier doppelt] gemilderte Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Strafunter- und -obergrenze höher liegt als derjenige von § 213 StGB [bei einer auch nur einfachen Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB]. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der aufgezeigten Grundsätze eine mildere Strafe verhängt hätte.
Die Strafe ist deshalb neu zu bemessen.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand. Die Entscheidung über die Anrechnung der Auslieferungshaft bleibt ebenfalls bestehen, da sie rechtsfehlerfrei ist.
3. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 110
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede