HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1350
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 323/25, Beschluss v. 18.09.2025, HRRS 2025 Nr. 1350
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2025 wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag und den weiteren zugunsten des Adhäsionsklägers zuerkannten Betrag jeweils seit dem 3. Mai 2024 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu berichtigen. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag und den weiteren Schadensersatzbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 3. Mai 2024, denn ausweislich des bei den Akten befindlichen Übermittlungsnachweises ging der Antrag des Adhäsionsklägers am 2. Mai 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei dem im Adhäsionsverfahren verfolgten Anspruch handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 12. August 2025 - 2 StR 119/25 mwN).
Im Übrigen hat der Nebenkläger vor der Entscheidung des Landgerichts nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO am 6. Januar 2025 seinen Anschluss formwirksam erklärt. Der Senat versteht den Antrag der in diesem Beschluss zum Beistand bestellten Rechtsanwältin S vom 3. Dezember 2024 auf Beiordnung als Nebenklagevertreterin als der Form des § 32d StPO entsprechende Wiederholung der zunächst formunwirksamen Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1350
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede