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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 108

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 273/25, Beschluss v. 27.11.2025, HRRS 2026 Nr. 108


BGH 2 StR 273/25 - Beschluss vom 27. November 2025 (LG Köln)

Verwerfung einer Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Annahme des Landgerichts, die im Verfahren eingetretenen Verzögerungen begründeten noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 108

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede