HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 108
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 273/25, Beschluss v. 27.11.2025, HRRS 2026 Nr. 108
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Die Annahme des Landgerichts, die im Verfahren eingetretenen Verzögerungen begründeten noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 108
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede