HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1372
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 637/24, Beschluss v. 29.10.2025, HRRS 2025 Nr. 1372
Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt aus als Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm Rechtsanwalt aus als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Geldwäsche in 74 Fällen unter Einbeziehung der mit einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28. August 2023 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn auf der Grundlage der §§ 73, 73c StGB die „Einziehung“ eines Geldbetrages in Höhe von 89.319 Euro angeordnet sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon eingezogen. Gegen dieses Urteil hat sein Pflichtverteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet.
Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten und an dessen Stelle einen anderen Verteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, er habe keinen Kontakt zu seinem Pflichtverteidiger. Der Pflichtverteidiger hat sich zu dem Antrag des Angeklagten in der Sache nicht geäußert.
Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.
1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.
2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.
Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 - 3 StR 149/19, Rn. 4). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO. Soweit der Angeklagte in bei dem Bundesgerichtshof nicht anhängigen Verfahren anders verteidigt zu werden wünscht, ist eine Entscheidung nicht veranlasst.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1372
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede