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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 106

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 235/24, Beschluss v. 26.11.2025, HRRS 2026 Nr. 106


BGH 2 StR 235/24 - Beschluss vom 26. November 2025

Feststellung erforderlicher Übernachtungskosten für Pflichtverteidiger.

§ 46 Abs. 2 RVG

Entscheidungstenor

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt D. aus E. vom 23. Oktober 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 28. Januar 2026 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.

Gründe

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 2 StR 649/24).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 106

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede