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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1114

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 263/23, Beschluss v. 17.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1114


BGH 2 StR 263/23 - Beschluss vom 17. August 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1114

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede