hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 156

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 138/23, Beschluss v. 16.11.2023, HRRS 2024 Nr. 156


BGH 2 StR 138/23 - Beschluss vom 16. November 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 2022 wird

a) in Höhe eines Betrages von 500 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und aus den von ihm in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2023 genannten Gründen von der Einziehung abgesehen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.500 Euro angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 156

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede