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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 374

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 68/22, Beschluss v. 07.02.2023, HRRS 2023 Nr. 374


BGH 2 StR 68/22 - Beschluss vom 7. Februar 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 231.000 € angeordnet wird; die Einziehung des darüber hinausgehenden Betrags von 33.600 € entfällt, da der Angeklagte im Fall 1 (Fahrt vom 9.-11.3.2018) keine tatsächliche Verfügungsgewalt über den Erlös für die Betäubungsmittel erlangt hat. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 374

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede