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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 725

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 62/22, Beschluss v. 25.05.2022, HRRS 2022 Nr. 725


BGH 2 StR 62/22 - Beschluss vom 25. Mai 2022 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 725

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß