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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1120

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 450/22, Beschluss v. 14.09.2023, HRRS 2023 Nr. 1120


BGH 2 StR 450/22 - Beschluss vom 14. September 2023 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsausspruch dahin geändert wird, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.966,00 € angeordnet wird und er in Höhe eines Teilbetrages von 9.632,00 € als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1120

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede