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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 375

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 351/22, Beschluss v. 07.02.2023, HRRS 2023 Nr. 375


BGH 2 StR 351/22 - Beschluss vom 7. Februar 2023 (LG Köln)

Zurückweisung einer Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2022 durch Beschluss vom 8. Dezember 2022 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 22. Dezember 2022 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat habe den Vortrag der Revision in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über dessen Revision eingehend und umfassend beraten, diese aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit er rügt, der Senat habe bei der Überprüfung der Strafzumessung des angegriffenen Urteils seine eigene ? in der Gegenerklärung zitierte ? Rechtsprechung missachtet, übersieht er, dass die dortigen Konstellationen nicht mit dem zur Aburteilung stehenden Sachverhalt vergleichbar sind.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 375

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede