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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1002

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 271/22, Beschluss v. 30.08.2022, HRRS 2022 Nr. 1002


BGH 2 StR 271/22 - Beschluss vom 30. August 2022 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. April 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe (anstatt Gesamtfreiheitsstrafe) von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1002

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede