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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 748

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 518/21, Beschluss v. 09.06.2022, HRRS 2022 Nr. 748


BGH 2 StR 518/21 - Beschluss vom 9. Juni 2022 (LG Limburg a.d. Lahn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 8. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Urteil auf einer möglichen Verletzung des § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 748

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß