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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 305

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 498/21, Beschluss v. 17.01.2023, HRRS 2023 Nr. 305


BGH 2 StR 498/21 - Beschluss vom 17. Januar 2023 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. April 2021 werden mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens jeweils ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels; der Angeklagte hat darüber hinaus die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 305

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede