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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 743

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 478/21, Beschluss v. 25.05.2022, HRRS 2022 Nr. 743


BGH 2 StR 478/21 - Beschluss vom 25. Mai 2022 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass Prozesszinsen erst ab dem 16. Juni 2021 zu entrichten sind, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkläger- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 743

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß