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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 617

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 417/21, Beschluss v. 28.04.2022, HRRS 2022 Nr. 617


BGH 2 StR 417/21 - Beschluss vom 28. April 2022 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.279,62 Euro gesamtschuldnerisch erfolgt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 617

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß