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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 169

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 373/21, Beschluss v. 23.11.2021, HRRS 2022 Nr. 169


BGH 2 StR 373/21 - Beschluss vom 23. November 2021 (LG Erfurt)

Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung: strafschärfende Berücksichtigung der Entfernung von der Schutzaltersgrenze).

§ 176 StGB; § 176a StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29. April 2021 aufgehoben,

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zu den Strafaussprüchen in den Fällen 3 bis 7 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe hält hingegen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten „das junge Alter der Nebenklägerin“ berücksichtigt, „die bei Begehung der Taten zwischen 11 und 12 Jahre alt, und somit deutlich jünger als die für die §§ 176, 176a StGB vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren“ gewesen sei.

Während strafschärfend berücksichtigt werden darf, dass ein Kind deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt ist (BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13, juris Rn. 5; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509/13, juris Rn. 16; Urteil vom 29. April 2015 - 2 StR 405/14, juris Rn. 19), liegt in der vorliegenden Strafzumessungserwägung ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Angesichts des Umstands, dass die Nebenklägerin nur wenige Jahre von der Schutzaltersgrenze entfernt war, wertet das Landgericht jeweils zu Lasten des Angeklagten, dass er die Tat überhaupt begangen hat. Trotz der im Hinblick auf das Tatgeschehen maßvollen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. drei Jahren und sechs Monaten vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht gänzlich auszuschließen.

3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 169

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß