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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 610

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 156/21, Beschluss v. 23.02.2022, HRRS 2022 Nr. 610


BGH 2 StR 156/21 - Beschluss vom 23. Februar 2022 (LG Kassel)

Absolute Revisionsgründe (Fehlen von Entscheidungsgründen: Verlust der unterzeichneten Urteilsschrift durch den Berufsrichter); Urteilsgründe (Beweiswürdigung: Ausführlichkeit).

§ 338 Nr. 7 StPO; § 267 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten des „gemeinschaftlichen Betruges in 2 Fällen, des gemeinschaftlichen und gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 10 Fällen, davon in 6 Fällen im Versuch, tateinheitlich dazu in 5 Fällen der gemeinschaftlichen, gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Urkundenfälschung, ferner in 9 Fällen des gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen und bandenmäßig begangenen Computerbetruges, davon in 3 Fällen im Versuch, wobei in einem Fall ein tateinheitlicher Versuch vorliegt“, schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rügen formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

II.

1. Das Rechtsmittel hat - wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt - auf die Sachrüge und zugleich wegen des absoluten Revisionsgrunds des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg, weil die von den Berufsrichtern unterzeichnete Urteilsurschrift verloren gegangen ist und ihr genauer Inhalt nicht mehr rekonstruiert werden kann; dies steht dem vollständigen Fehlen der Urteilsgründe gleich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 5 StR 697/79, NJW 1980, 1007; Beschluss vom 26. Juni 1992 - 3 StR 170/92, BGHR, StPO § 338 Abs. 7 Entscheidungsgründe 2; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 338 Rn. 52; Franke in: LR-StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 115, 118, jeweils mwN). Auf die weitere Verfahrensbeanstandung einer Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt es daher nicht an.

2. Die Gestaltung der vorliegenden Fassung, die mangels Vorliegens der Urteilsurschrift als bloßer Urteilsentwurf zu betrachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 333/13), gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, den Inhalt der ausgewerteten Telekommunikation wörtlich - etwa durch Einkopieren der einzelnen Nachrichten - oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben. Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 3 StR 101/13). Ebenfalls unbehelflich und überflüssig ist die Mitteilung von Aktenfundstellen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 247, 253).

3. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da es zur Beurteilung des Falles keiner besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens im Sinne von § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG bedarf.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 610

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß