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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1224

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 269/20, Beschluss v. 29.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1224


BGH 2 ARs 269/20 2 AR 186/20 - Beschluss vom 29. September 2020

Verbindung der Verfahren.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 3 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln anhängige Verfahren (Aktenzeichen: 584 Ls 181 Js 475/20 - 390/20) wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren (Aktenzeichen: 22 KLs - 700 Js 628/16 - 59/18) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das beim Landgericht Mönchengladbach bereits rechtshängige Verfahren (Aktenzeichen: 22 KLs - 700 Js 628/16 - 59/18) führt.

Gründe

Das Landgericht Mönchengladbach, das am 1. September 2020 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Köln - Schöffengericht - anhängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 4 Rn. 6).

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1224

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner