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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 980

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 162/20, Beschluss v. 15.07.2020, HRRS 2020 Nr. 980


BGH 2 ARs 162/20 2 AR 109/20 - Beschluss vom 15. Juli 2020

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht.

§ 14 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Amtsgerichts Elmshorn auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

„Die Jugendkammer des Landgerichts Stade hat den deutschen Staatsangehörigen R., geboren am 29. März 1999 in E., mit Urteil vom 24. Juli 2019 (Az.: 105 KLs 122 Js 6722/19 (5/19)) wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 5. März 2020. Der Verurteilte befindet sich seit dem 5. März 2020 in Organisationshaft in der Jungendanstalt H. (vgl. Bd. 2 Bl. 165 f.).

Die Amtsgerichte Elmshorn und Hameln streiten nunmehr über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Das Ersuchen des Amtsgerichts Hameln um Einleitung der Strafvollstreckung (Bd. 2 Bl. 185 f. d. SA) hat das Amtsgericht Elmshorn abgelehnt (Bd. 2 Bl. 194 R d. SA). Das Amtsgericht Hameln hat die Vollstreckungsübernahme ebenfalls abgelehnt (Bd. 2 Bl. 195 R d. SA). Das Amtsgericht Elmshorn hat am 12. Juni 2020 verfügt (Bd. 2 Bl. 207 d. SA), das Verfahren dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 14 StPO vorzulegen.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 08. Februar 2018 - 2 ARs 41/18 -, juris). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung.

Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendanstalt H. zur Vollstreckung von Organisationshaft dürfte das Amtsgericht Hameln für die Durchführung der Vollstreckung zuständig sein (§ 85 Abs. 2 und 4 JGG; Eisenberg, JGG, 17. Aufl., § 85 Rdn. 8 und 12).“ Franke Appl Zeng Grube

Schmidt

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 980

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 290

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner