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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1202

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 75/20, Beschluss v. 23.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1202


BGH 2 StR 75/20 - Beschluss vom 23. September 2020 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. März 2019 wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.

2. Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten bzw. von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Das Urteil war lediglich um die Feststellung zu ergänzen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Im Rahmen der - mehrfach missglückten - Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ist es zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung von ca. acht Monaten gekommen. Da den sich nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten durch die überschaubare Verzögerung keine ersichtlichen Nachteile entstanden sind, war es als Kompensation ausreichend, die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NStZ 2008, 234, 235).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1202

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner