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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 54

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 429/20, Beschluss v. 16.12.2020, HRRS 2021 Nr. 54


BGH 2 StR 429/20 - Beschluss vom 16. Dezember 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2020 wird - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. November 2020 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von 829,57 Euro als Wertersatz von Taterträgen angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 54

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner