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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 53

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 427/20, Beschluss v. 17.12.2020, HRRS 2021 Nr. 53


BGH 2 StR 427/20 - Beschluss vom 17. Dezember 2020 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; allerdings wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 53

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner