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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 164

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 313/20, Beschluss v. 29.09.2021, HRRS 2022 Nr. 164


BGH 2 StR 313/20 - Beschluss vom 29. September 2021 (LG Frankfurt am Main)

Bildung der Gesamtstrafe; Einziehung des Wertes von Taterträgen.

§ 54 StGB; § 73c StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2019, soweit es ihn betrifft,

a) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben,

b) dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.820 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die im früheren Urteil getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht zur Begründung der Gesamtstrafenbildung ausgeführt, es habe die Strafe unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen der einbezogenen Verurteilung gebildet. Gleichwohl fehlt - insbesondere im Hinblick auf den vom Landgericht vorgenommenen „verhältnismäßig großzügigen Strafzusammenzug“ - eine für das Revisionsgericht nachvollziehbare Begründung der Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf die Gesamtstrafenhöhe von fünf Jahren und sechs Monaten. Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, bleiben - auch im Blick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche - die Feststellungen aufrechterhalten.

2. Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Senat, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 StR 6/21).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 164

Externe Fundstellen: StV 2022, 387

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß