hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 211

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 297/20, Beschluss v. 16.12.2020, HRRS 2021 Nr. 211


BGH 2 StR 297/20 - Beschluss vom 16. Dezember 2020 (LG Meiningen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 6. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht. Dem Verfahrensablauf ist schon nicht ohne Weiteres das vom Generalbundesanwalt vermutete, vom Verteidiger indes weder behauptete noch glaubhaft gemachte „offensichtliche Büroversehen“ zu entnehmen. Die Verfahrensrügen hätten aber auch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2020 keinen Erfolg.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 211

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner