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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 663

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 406/19, Beschluss v. 26.05.2020, HRRS 2020 Nr. 663


BGH 2 StR 406/19 - Beschluss vom 26. Mai 2020 (LG Meiningen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. Mai 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 44.700 € gegen sie als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 663

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner