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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 827

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 379/19, Beschluss v. 28.06.2022, HRRS 2022 Nr. 827


BGH 2 StR 379/19 - Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren hinsichtlich Ziffer 111 der Anklageschrift vom 8. Mai 2018 wird eingestellt. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens als bereits vollstreckt gelten.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 827

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß