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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 423

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 313/19, Beschluss v. 26.02.2020, HRRS 2020 Nr. 423


BGH 2 StR 313/19 - Beschluss vom 26. Februar 2020 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. März 2019 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten neben der Einziehung der sichergestellten 2.991,7 g Marihuana, der schwarzen Reisetasche und des Smartphones der Marke Apple iPhone 5s nebst SIM-Karte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.600 € angeordnet wird und die Anordnung der Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 3.140 € entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 423

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner