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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 31

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 269/19, Beschluss v. 26.11.2019, HRRS 2020 Nr. 31


BGH 2 StR 269/19 - Beschluss vom 26. November 2019 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 31

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner