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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 837

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 225/19, Beschluss v. 16.07.2019, HRRS 2019 Nr. 837


BGH 2 StR 225/19 - Beschluss vom 16. Juli 2019 (LG Fulda)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 30. Januar 2019 wird im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände dahin neu gefasst, dass 10.763,6 Gramm Amphetamin (Trockengewicht), 1871,1 Gramm Marihuana, 1981,4 Gramm Marihuana, 26,88 Gramm Marihuana, 5,78 Gramm Kokain, 48,82 Gramm Marihuana, 2,85 Gramm Haschisch, zwei Haschischbrocken von 36,8 Gramm und 56 Gramm, ein Zewa-Tuch mit Marihuana-Tabak-Gemisch, eine Feinwaage, ein Crusher, drei schwarze Sporttaschen, eine Dose mit Streckmittel, Einweghandschuhe, Besteck mit Amphetaminanhaftungen, eine Zigarettenschachtel mit Konsumutensilien eingezogen werden.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 837

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner