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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1125

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 180/19, Beschluss v. 10.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1125


BGH 2 StR 180/19 - Beschluss vom 10. September 2019 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2018 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die vorsätzliche Körperverletzung hinsichtlich desselben Rechtsgutträgers tritt hinter die gefährliche Körperverletzung zurück. Der Wegfall des § 223 StGB berührt den Strafausspruch nicht, da ungeachtet dessen das Ausmaß der Körperverletzungen strafschärfend berücksichtigt werden kann.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1125

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner