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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 45

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 327/18, Beschluss v. 21.11.2018, HRRS 2019 Nr. 45


BGH 2 ARs 327/18 (2 AR 247/18) - Beschluss vom 21. November 2018 (AG Ibbenbüren)

Bestimmung des zuständigen Gerichts.

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Ibbenbüren vom 7. September 2018 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vorliegend nicht der Fall.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 45

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner